AGB

"Vertragsgrundlage sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) als Anlage in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (AGB) - beim Bundeskartellamt angemeldet und im Bundesanzeiger Nr. 2 vom 4. Januar 1990 sowie die Änderung der AGB im Bundesanzeiger Nr. 180 vom 24. September 1999 veröffentlicht."

1.1 Angebote

Der Anbieter hält sich an das Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

1.2 Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung das Leistungsverzeichnis, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau", die VOB/Teil C -"Allgemeine Technische Vorschritten für Bauleistungen, die VOB/Teil B - "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

1.3 Ausführung

Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen" festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.4 Vergütung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluß und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

 

2. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen. dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.

3.  Lagerplätze und Anschlüsse 

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden. 

4. Fertigstellungsfristen

Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluß gemeinsam festzulegen.

 

5. Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B § 7 trägt.

6. Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

7. Abrechnung

7.1. Feststellung der Leistungen und Lieferungen

Die zur Abrechnung der Leistung und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o. a.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.

7.2     Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistun gen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werklagen zu erfolgen hat.

Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.

8. Zahlung

Auf Zwischenabrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller Hohe innerhalb von 12 Werktagen zu leisten.

Endsumme
Zahlbar rein netto sofort nach Zugang der Rechnung. Aufgrund des "Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGB I 2000 Teil I, S 330;  in Kraft seit dem 1.5.2000) fallen Schuldner (Kunden) automatisch und ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang der Rechnung in Verzug. Aus diesem Grund berechnen wir ab dem 30. Tag Verzugszinsen wie nachstehend:

5 % bei Privatkunden und 8 % bei Geschäftskunden ü. d. Basiszinssatz Parag. 284 III, 288 Abs. 1 S. 1 BGB oder 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B.

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen - Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

10. Duldung der Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er es nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, daß dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen - auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind - aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf.

11. Schiedsgutachten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art - wie z. B. die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist für beide Vertragspartner das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, auf den sich beide Vertragspartner geeinigt haben, bindend. Die Kosten tragen beide Vertragspartner zu gleichen Teilen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.

13. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen, insbesondere dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau", sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

14. Nichtigkeit

Werden gegebenenfalls Teile des Vertrages und/oder seiner Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.